Der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens Leutershausen (KUL) hat am 20. 11. 2023 auf Weisung des Stadtrats der Stadt Leutershausen vom 07. 11. 2023 eine neue Entwässerungssatzung erlassen. Aus dem Satzungsgebiet wurden einige Ortsteile, in denen die Bürger in eigenen Kleinkläranlagen ihr anfallendes Schmutzwasser reinigen, entlassen (Clonsbach, Eichholz, Erlach, Görchsheim, Pfetzendorf, Rauenbuch und Steinbächlein), andere wiederum verbleiben darin (Kressenhof, Lenzersdorf, Waizendorf und Zweiflingen).
Wieso kam es zu dieser Änderung, wo doch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. b) der Unternehmenssatzung des KUL diesem „die Beseitigung des Abwassers im Stadtgebiet“ übertragen wurde und der Ausschluss mancher Ortsteile aus der Entwässerungssatzung hier zu einem scheinbaren Widerspruch führt?
Letztlich wurde nach einer Lösung gesucht, Betreiber von Kleinkläranlagen von einer Beitragspflicht für die Verbesserung und Erneuerung der Sammelkläranlagen in Brunst und Leutershausen freizustellen; sie wurde darin gefunden, die oben erwähnten Ortsteile generell aus dem Satzungsgebiet und damit auch von jeglicher Beitrags- und Gebührenpflicht auszunehmen.
Es wurde hierfür argumentiert, dass das KUL in bestimmten Ortsteilen keine Entwässerungseinrichtung betreibe, weil kein zusammenhängendes, ausreichend dimensioniertes Kanalnetz im öffentlichen Bereich vorhanden sei, an das alle Haushalte der jeweiligen Ortsteile angeschlossen werden könnten.
Eine ganz andere Definition einer Entwässerungseinrichtung scheint das KUL allerdings zu verwenden, wenn es darum geht, wasserrechtliche Verfahren für die Gewässerbenutzung durchzuführen, in welchen (wie zuletzt für Pfetzendorf, das aus der Entwässerungssatzung gestrichen wurde) ausdrücklich Bezug auf eine örtliche Entwässerungseinrichtung aus Regenwasserkanälen genommen wird.
Es zeigt sich also, dass das KUL einerseits sehr wohl seiner übertragenen Aufgabe nachkommt, andererseits dies in Abrede stellt, um bestimmte (aber nicht alle) Ortsteile, in denen die Bürger Kleinkläranlagen betreiben, von Beiträgen und Gebühren zu befreien.
Auch mir liegt es fern, die Bürger, die auf eigene Kosten Kleinkläranlagen unterhalten, mit Verbesserungsbeiträgen für die Sammelkläranlagen belasten zu wollen – und zwar gilt das für alle: es darf keinen Unterschied machen, ob jemand in Pfetzendorf oder Zweiflingen Wasser in einen Kanal des KUL einleitet. Allerdings sollten sich alle Anlieger und Einleiter in eine Entwässerungseinrichtung auch solidarisch an deren Kosten beteiligen.
Aus diesem Grund sollte in Einklang mit der Unternehmenssatzung eine Entwässerungssatzung für das gesamte Stadtgebiet erlassen werden. Um den örtlichen Gegebenheiten in der Entwässerung Rechnung zu tragen, sollte geprüft werden, Beiträge und Gebühren separat für den Kanal- und Klärbereich zu kalkulieren und von den jeweils angeschlossenen Eigentümern und Einleitern zu erheben. Unter Umständen wäre eine Abstufung im Kanalbereich zwischen Regenwasserkanälen sowie Misch- und Schmutzwasserkanälen zu betrachten. In jedem Fall sollten im kompletten Stadtgebiet gleiche Vorteile zu gleichen Beiträgen und Gebühren führen, was bei der zuletzt beschlossenen Satzung nicht gegeben ist. Grundstücke und Haushalte, die an keine Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind und für die keine Anschlusspflicht besteht, wären (wie heute auch) von jeglicher Beitrags- und Gebührenpflicht ausgenommen; die Eigentümer kümmern sich stattdessen selbst um die Durchführung der wasserrechtlichen Verfahren durch die Behörden für die etwaige Benutzung von Gewässern bei der Einleitung von Abwasser.
Dr. Bastian M. Wojek